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Decret grand-ducal du 16 septembre 2010 introduisant l'égalité entre hommes et femmes en matière de succession au trône
Grand Ducal decree of 16 September 2010 introducing equality between males and females with respect to the succession to the throne
Wir Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau,
nach Einsichtnahme des Erneuerten Nassauischen Erbvereins vom 30. Juni 1783 (Pacte de famille de la Maison de Nassau du 30 juin 1783) sowie dessen Ergänzungen, insbesondere des Familienstatuts die Hausverfassung betreffend vom 5. Mai 1907,
nach erfolgter Zustimmung des Agnatischen Beirats,
erklären und verfügen:
Art. 1. Der im Übrigen unverändert bleibende Erneuerte Nassauische Erbverein vom 30. Juni 1783 (Pacte de famille de la Maison de Nassau du 30 juin 1783) wird wie folgt geändert und ergänzt.
a) | Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
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«1) auf die Sukzessionsordnung in allen möglichen Fällen, nach welcher das Recht der Erstgeburt ohne Ausnahme zu beachten ist,»
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b) | Artikel 24 Absätze 2 und 3 werden zu Absatz 2 und erhalten folgende Fassung:
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| «Soweit es die Sukzessionsordnung (Ziffer 1) betrifft, haben Wir uns bewogen gefunden, für den Fall des Ablebens oder der Abdankung eines regierenden Großherzogs das Recht der Thronfolge künftig nicht mehr allein auf den Mannesstamm zu begrenzen, sondern das Recht der Erstgeburt unabhängig vom Geschlecht einzuführen, zu bestätigen und zu bekräftigen, so dass die Thronfolge dem erstgeborenen Kind eines regierenden Großherzogs zukommen und verbleiben soll. Diese Sukzessionsordnung findet erstmals Anwendung auf Unsere Deszendenz.»
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c) | Artikel 26 erhält folgende Fassung:
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| «In dem Fall, dass einer Unserer Nachfolger als Hauschef ohne eheliche sukzessionsfähige Leibeserben versterben sollte, folgen, insofern sie sukzessionsfähig sind, nach dem Recht der Erstgeburt in die mit der Innehabung des Thrones des Großherzogtums Luxemburg verbundene Innehabung des Haus-Fideikommisses zunächst des abgelebten Großherzogs Geschwister und deren Nachkommen, und bei deren Mangel die nächstverwandten Haus- oder Familienmitglieder und deren Nachkommen.»
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Art. 2. Das im Übrigen unverändert bleibende Familienstatut die Hausverfassung betreffend vom 5. Mai 1907 wird wie folgt geändert und ergänzt.
§ 9 erhält mit der Überschrift: Beirat, folgende Fassung:
| «Absatz III Unter Bezugnahme auf die im Jahre 2008 angekündigte Zurücknahme des im Gesetz vom 15. Dezember 1988 verankerten Vorbehaltes in Bezug auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 wird das aktive und passive Wahlrecht der Agnaten erweitert auf die berechtigten weiblichen Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und findet erstmals Anwendung auf Unsere Deszendenz.»
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So gegeben Luxemburg, den 16. September 2010.
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Sources
Memorial. Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, B – N° 55, 2011, p. 720 (23 June 2011).
This page was last updated on Thursday 23 June 2011
(first published at on Thursday 23 June 2011).
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